Außerordentliche Mitgliederversammlung
Einladung zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung
am 10. Juni 2015 um 19.00 Uhr im Pfarrheim Rödder
Liebe Vereinsmitglieder,
hiermit lade ich alle Mitglieder der „Interessengemeinschaft Naturschutz Rödder“ zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.
Im Januar diesen Jahres haben wir eine Satzung verabschiedet und zwischenzeitlich sind wir als Verein im Vereinsregister eingetragen und dürfen damit das Kürzel e.V. im Vereinsnamen tragen. Allerdings müssen wir noch eine Kleinigkeit für das Finanzamt korrigieren um die Gemeinnützigkeit weiterhin zu behalten. Diese Auflagen erfüllen wir natürlich gerne.
Die Satzungsänderung bedarf jedoch dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung, die auch nur diesen einzigen Tagesordnungspunkt hat.
Einziger Punkt der Tagesordnung: Eine Satzungsänderung im § 13
Der geänderte Text ist in dem jeweils neuen § unterstrichen.
Im Farbdruck ist der geänderte Text zusätzlich in rot dargestellt.
Bisher:
§ 13 Auflösung des Vereins und Verbleib des Vereinsvermögens.
Bei Erreichen oder Wegfall des Zweckes wird die Interessengemeinschaft Naturschutz Rödder aufgelöst. Das Vereinsvermögen fällt dann an einen gemeinnützigen Verein, der sich den Naturschutz zum Zweck bestimmt hat. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.“
Neu:
§ 13 Auflösung des Vereins und Verbleib des Vereinsvermögens.
Bei Erreichen oder Wegfall des Zweckes wird die Interessengemeinschaft Naturschutz Rödder e.V. aufgelöst. Das Vereinsvermögen fällt an den Bund für Umweltschutz und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband NRW e.V., In der Fuge 13, 46286 Dorsten.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig (§ 8 Abs. 3).
Ich weise darauf hin, dass an Mitgliederversammlungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen dürfen, weil auch nur diese stimmberechtigt sind.
Rainer Leiermann
1. Vorsitzender
Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
am 20.Januar 2015 um 19.30 Uhr im Pfarrheim Rödder
Liebe Vereinsmitglieder,
hiermit lade ich alle Mitglieder der „Interessengemeinschaft Naturschutz Rödder“ zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.
Im September diesen Jahres haben wir beim Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz in Düsseldorf einen Antrag zur Klagebefugnis gestellt. Das Ministerium hat in diesem Monat geantwortet und uns ein Klagerecht in Aussicht gestellt, wenn wir einige Fragen beantworten und unsere Satzung in bestimmten Paragraphen anpassen. Diese Auflagen erfüllen wir natürlich gerne.
Die Satzungsänderung bedarf jedoch dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung, die auch nur diesen einzigen Tagesordnungspunkt hat.
Einziger Punkt der Tagesordnung: Vier Satzungsänderungen
Der geänderte Text ist in dem jeweils neuen § unterstrichen.
Im Farbdruck ist der geänderte Text zusätzlich in rot dargestellt.
- Eingetragener Verein
Die „Interessengemeinschaft Naturschutz Rödder“ soll ein „eingetragener Verein“ (e.V.) werden. - Der Zweck
bleibt unverändert, der Text wird nur straffer formuliert - Mitgliedschaft
Geändert werden soll die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft. - Änderung und Inkrafttreten
Notwendige Änderung für einen eingetragenen Verein.
zu 1)
Änderung der Rechtsform im § 1
Bisher:
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Naturschutz Rödder“, im Folgenden als Verein bezeichnet.
Der Verein hat seinen Sitz in 48249 Dülmen, Rödder.
Der Verein hat die Rechtsform einen nicht eingetragenen Vereins.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Neu:
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Naturschutz Rödder e.V.“ im
Folgenden als Verein bezeichnet.
Der Verein hat seinen Sitz in Dülmen, Rödder.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
zu 2)
Ergänzung zum Vereinszweck im § 2 (nur 5. Satz)
Bisher:
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit (nur 5. Satz)
Zweck der Interessengemeinschaft ist es, Natur, Umweltschutz und Landschaft in den dafür vorgesehenen Gebieten zu fördern und zu erhalten, besonders das ursprünglich geplante und genehmigte Biotop in Rödder (Tongrube I) zu verwirklichen und die neue Planung, anstelle des Biotops eine Mülldeponie der Klasse I anzulegen, unwirksam zu machen, ebenso weitere ähnliche Bauvorhaben in Rödder zu verhindern.
Neu:
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit (nur 5. Satz):
Zweck der Interessengemeinschaft ist es, Natur, Umweltschutz und Landschaft in den dafür vorgesehenen Gebieten zu fördern und zu erhalten, besonders das plangenehmigte Feuchtbiotop in Rödder (ehem. Tongrube I, Flur 40) zu verwirklichen und in seinem Bestand für die Zukunft zu sichern, sowie die neue Planung, anstelle des Biotops eine Deponie der Klasse I anzulegen, unwirksam zu machen, ebenso Planungen von entsprechenden Bauvorhaben für die in unmittelbarer Nähe vorhandenen Tongruben mit planfestgestellten/plangenehmigten Biotop- und Seeabschlüssen.
zu 3)
Änderung § 3 Mitgliedschaft
Bisher:
§ 3 Mitgliedschaft
„Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die dass 16. Lebensjahr vollendet hat oder juristische Personen.
Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit Mehrheit entscheidet.
Für eine Ablehnung ist keine Begründung erforderlich.“
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Neu:
§ 3 Mitgliedschaft
„Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ebenso jede juristische Person, wenn sie unsere Vereinsziele unterstützen. Der Antrag ist schriftlich mit kurzer Begründung an den Vorstand zu richten.“
Zu 4)
Ändering § 14 Änderung und Inkrafttreten
Bisher:
§ 14 Änderung und Inkrafttreten
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
(2) Die Satzung tritt am 26.07.2010 in Kraft.
Neu:
§ 14 Änderungen und Inkrafttreten
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen, sowie Satzungsänderungen, wenn Rechtsvorschriften oder Entscheidungen des Registergerichts dazu konkrete Veranlassung geben.
(2) Die Satzung vom 26.07.2010 wird mit allen Ergänzungen mit Eintragung dieser Satzung in das Registergericht außer Kraft gesetzt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig (§ 8 Abs. 3).
Ich weise darauf hin, dass an Mitgliederversammlungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen dürfen, weil auch nur diese stimmberechtigt sind.
Rainer Leiermann
1. Vorsitzender
Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung 2014